Vorsorgevollmacht sichert Vermögen

Wer durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung geschäftsunfähig wird, benötigt einen Vertreter, falls in dieser Situation für ihn mit rechtlicher Bindungswirkung gehandelt werden muss. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vor, der unter vielfältiger Kontrolle des Betreuungsgerichts steht. Insbesondere wenn Vermögen im Spiel ist hat sich deshalb die Vorsorgevollmacht als das flexiblere Instrument erwiesen.

05.05.2011

Unverzichtbares Instrument der Vorsorge

Vor allem Unternehmer und/oder Eigentümer großer Vermögenswerte sind darauf angewiesen, auch dann (rechtlich) handlungsfähig zu bleiben, wenn sie selbst vorübergehend oder dauerhaft dazu nicht mehr in der Lage sind. Ist in einem solchen Fall keine Vorsorgevollmacht vorhanden, so können auch Ehegatten oder Verwandte nicht wirksam für die geschäftsunfähige Person handeln. Eine Vorsorgevollmacht gehört deshalb zum unverzichtbaren Inventar jedes verantwortungsbewussten Unternehmers. Sie ist nicht nur einfach, sondern auch kostengünstig zu erstellen. Es empfiehlt sich die Verwendung eines aktuellen und rechtssicheren Musters, das individuell angepasst werden kann. Diese Kriterien erfüllt z. B. das zum Download zur Verfügung stehende Muster des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de).

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber (rechtsgeschäftliche) Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber infolge (vorübergehender) fehlender Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Das Gesetz definiert sie als ein Schriftstück, in dem der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt (§ 1901 c BGB).
 
Die Vorsorgevollmacht wird oft in einem Atemzug mit der Patienten- und der Betreuungsverfügung genannt. Und in der Tat ist es sinnvoll, diese drei aus einem Guss zu erstellen und sie miteinander zu verzahnen. Die Begriffsverwirrung ist groß. Zunächst gilt es daher zu klären, was Inhalt dieser beiden weiteren Vorsorgeverfügungen ist und in welchem Verhältnis sie zur Vorsorgevollmacht stehen.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legt ein Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901 a Abs. 1 BGB). Tritt der Ernstfall ein, so sind Ärzte und Pfleger zwingend an die Bestimmungen einer Patientenverfügung gebunden.
 
Der BGH hat in einem Aufsehen erregenden Urteil im Sommer 2010 entschieden, dass Sterbehilfe durch Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) gerechtfertigt ist, wenn dies dem in einer (in diesem Fall mündlichen!) Patientenverfügung geäußerten Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 25.6.2010, Az. 2 StR 454/09). Doch wer sorgt dafür, dass die Behandelnden sich auch an die Bestimmungen der Patientenverfügung halten und nicht doch aus Gewissensnot oder wegen rechtlicher Bedenken den Sterbeprozess unnötig verlängern?

Durchsetzung der Patientenverfügung durch den Bevollmächtigten

Hier kommt eine der Funktionen der Vorsorgevollmacht ins Spiel: Mit ihr kann einer bevollmächtigten Person unter anderem die Befugnis gegeben werden, in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu entscheiden, insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustands und zur Durchführung einer Heilbehandlung einzuwilligen oder diese abzulehnen, selbst wenn damit die Gefahr besteht, dass die betroffene Person stirbt (§ 1904 Abs. 1 und 2 BGB). Zusätzlich wird sie beauftragt und ermächtigt, den in einer Patientenverfügung schriftlich festgelegten Willen durchzusetzen. Dazu erhält sie das Recht, Krankenakten einzusehen und ihre Herausgabe an Dritte zu bewilligen. Außerdem werden die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht entbunden.

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