Nachlassmanagement durch Testamentsvollstreckung
17.07.2011
Vorsetzung: Seite 2
Qualifikation
Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation eines Testamentsvollstreckers und ordnet nur an, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers unwirksam ist, wenn er geschäftsunfähig, nur beschränkt geschäftsfähig oder aber unter rechtlicher Betreuung steht. Die Testamentsvollstreckung erfordert jedoch je nach Komplexität des Nachlasses eine ganze Bandbreite an kaufmännischen, vermögensrechtlichen und steuerlichen Kenntnissen, so dass sich in der Regel erfahrene Vermögensverwalter oder Family Officers mit Erfahrungen im Management größerer Vermögen als Testamentsvollstrecker anbieten. Die Wahl einer Person ohne solche Qualifikationen kann zu einer Belastung des Nachlasses durch Vermögensverluste sowie durch zusätzliche Kosten führen, wenn im Einzelfall die notwendigen Fachkenntnisse fehlen, die sie dann bei anderen Beratern einholen muss.
Persönliches Anforderungsprofil
In der Praxis wählen Erblasser einen Testamentsvollstrecker tatsächlich oft nicht primär nach seinen rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnissen aus. Im Vordergrund steht vielmehr, dass es sich um eine Vertrauensperson sowohl für den Erblasser als auch die Erben handelt, welche die Vermögensstruktur und die Familie bereits kennt und so die letztwilligen Verfügungen mit erheblich mehr Einfühlungsvermögen und Genauigkeit umsetzen kann als ein Fremder. Das allein sollte jedoch nicht genügen. Ein Testamentsvollstrecker benötigt darüber hinaus finanzielle Unabhängigkeit und Bonität verbunden mit Charakterstärke und Standfestigkeit bei möglichen Auseinandersetzungen mit oder zwischen den Erben. Idealerweise hat er eine professionelle Infrastruktur und ausreichend Zeit, sich seinem Amt zu widmen.
Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Es war lange Zeit sehr umstritten, ob die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung ist. Erst im Jahr 2004 hat dies der BGH verneint (BGH, Urteil v. 11.11.2004, Az. I ZR 182/02). Mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung gesetzlich verankert. Das Gesetz regelt zwar weiterhin, dass es sich um eine erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistung handelt, wenn jemand in fremden Angelegenheiten tätig wird und diese Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§§ 2,3 RDG). Erlaubt sind jedoch ausdrücklich Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; darunter fällt auch ausdrücklich die Testamentsvollstreckung (§ 5 RDG). Auch der nichtanwaltliche Testamentsvollstrecker darf daher im Zusammenhang mit seinen Pflichten unbeschränkt außergerichtliche Rechtsberatung erbringen, ohne Konflikte mit der Anwaltschaft befürchten zu müssen.
Steuerliche Pflichten
Die erste Pflicht des Testamentsvollstreckers ist die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für die Erben, im Regelfall jedoch nicht für die Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten. Dieser Erklärung ist ein Nachlassverzeichnis beizufügen. Die Abgabefrist beträgt mindestens einen Monat und ist auf Antrag verlängerbar. Ist der Steuerbescheid erlassen, so ist er zur Zahlung der die Erben treffenden Erbschaftsteuer aus Mitteln des Nachlasses verpflichtet, für die er persönlich haftet. Um diese Haftung zu minimieren, sollte er vor Zahlung der Erbschaftsteuer keine Auszahlungen aus dem Nachlass vornehmen.
Vergütung
Der Testamentsvollstrecker hat für die Führung seines Amts einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Dieser kann also eine Vergütung ausschließen oder die Höhe der Vergütung festlegen. Hat er beides nicht getan, so kann der Testamentsvollstrecker eine Vereinbarung mit den Erben treffen oder die angemessene Vergütung durch das Nachlassgericht bestimmen lassen. Dabei greift es auf Tabellen zurück, die sich in der Praxis im Laufe der Jahre entwickelt haben. Anträge auf eine Vergütung nach Zeitaufwand werden von den Gerichten abgelehnt. Nach der aktuellen „Neuen Rheinischen Tabelle“ (Deutscher Notarverein 2000) erhält der Testamentsvollstrecker einen Prozentsatz des Nachlasswertes (Stichtag: Erbfall) als Vergütungsgrundbetrag. Dieser ist degressiv und reicht von 4% bei Nachlasswerten von bis zu 250.000 € bis hin zu 1,5% bei Nachlasswerten von mehr als 5.000.000 €. Hinzu kommen Zuschläge je nach Komplexität und Aufwand, wobei die Gesamtvergütung insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten soll. Schuldner der Vergütung ist der Nachlass oder in Sonderfällen auch einzelne am Nachlass beteiligte Personen, z.B. ein Vermächtnisnehmer, wenn primäres Ziel der Testamentsvollstreckung die Verschaffung eines Vermächtnisses ist. Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden Nachlassverbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Maßgebend ist also der Bruttonachlasswert, weil gerade die Regulierung der Schulden häufig eine der zentralen und schwierigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist. Auch bliebe andernfalls der Testamentsvollstrecker bei einer Überschuldung des Nachlasses ohne Vergütung.
Haftung
Verletzt ein Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er für den daraus entstehenden Schaden dem Erben oder Vermächtnisnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Beispiel: Zum Nachlass gehört eine Mietwohnung, die der Testamentsvollstrecker nach dem Auszug der Mieter nicht neu vermietet. Sofern er sich darum nicht intensiv bemüht hat, haftet er den Erben für den Mietausfallschaden. Für diese Haftung gilt seit dem 1.1.2010 nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren. Haftungsvermeidend sind folgende Maßnahmen:
- Fachliche Qualifikation durch Fortbildung;
- Vertrauensvoller, aber auch bestimmter Umgang mit den Erben;
- Entlastungsvereinbarung mit den Erben nach Beendigung der Vollstreckung;
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
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