Nachlassmanagement durch Testamentsvollstreckung
17.07.2011
Ernennung
Der Testamentsvollstrecker wird ernannt
- unmittelbar durch den Erblasser in seinem Testament,
- durch einen Dritten, den der Erblasser bestimmt hat
- oder durch das Nachlassgericht, wenn der Erblasser im Testament darum ersucht hat. Sein Amt beginnt, sobald er die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat. Dieses kann dem Ernannten auf Antrag eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen, mit deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt. Da bis dahin wertvolle Zeit vergehen kann, in denen der Nachlass nicht aktiv verwaltet wird, sollte der Erblasser für diesen Zeitraum entsprechende Vollmachten einräumen. Mit Annahme des Amtes verlieren die Erben ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass vollständig, wenn auch das Vermögen weiterhin ihnen zugeordnet bleibt.
Motive für die Einsetzung
Je größer und vielschichtiger das hinterlassene Erbe ist, desto nahe liegender ist es, eine Person zu bestimmen, die die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass möglichst reibungslos abwickelt oder verwaltet. Bei kleineren Nachlässen und geringer Anzahl der Erben ist die mit Kosten verbundene Testamentsvollstreckung dagegen im Regelfall nicht angebracht.
Es gibt eine ganze Reihe von sehr heterogenen Motivationen zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dazu gehören
- Die Betrauung einer sachkundigen und kompetenten Person vor allem bei der Abwicklung von umfangreichen und komplexen Nachlässen (Stichwort: Unternehmensnachfolge);
- Geschäftlich unerfahrene oder minderjährige Erben;
- Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern der Erben;
- Schutz des Nachlasses vor böswilligen Erben bei schwelenden Konflikten;
- Schutz des Nachlasses vor Zerschlagung durch Dauervollstreckung z.B. bis zur Volljährigkeit eines Erben;
- Ein geschiedener Erblasser setzt sein Kind als Erben ein, möchte den Nachlass aber vor dem Zugriff seines früheren Ehegatten und gesetzlichen Vertreters des Kindes schützen.
Aufgaben
Das Gesetz formuliert die Aufgaben in prägnanter Kürze: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. In den meisten Fällen wird der Testamentsvollstrecker damit beauftragt, den Nachlass nach Maßgabe des Testaments an die Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigten oder Pflichtteilsberechtigten zu verteilen (Erbauseinandersetzung). Neben dieser Abwicklungsvollstreckung kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker aber auch nur die Verwaltung des Nachlasses ohne eine Auseinandersetzung übertragen (Dauervollstreckung). Diese ist gesetzlich auf 30 Jahre begrenzt; der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben, des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen andauern soll, was zu einer erheblich längeren Dauervollstreckung führen kann.
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